Zusammenfassung: Die unterlassene Unterweisung der Arbeitnehmer zur Ermöglichung einer Betriebsbesichtigung des Arbeitsinspektors, zur Erteilung von Auskünften und zur Ermöglichung der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen begründet die Begehung von drei Übertretungen des § 4 Abs 5 ArbIG, die eine gesonderte Bestrafung rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 ArbIG; § 22 Abs 1 VStG

