Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert einen Küchenchef im konkreten Fall als leitenden Angestellten, der vom Geltungsbereich des Arbeitsruhegesetzes ausgenommen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 5 ARG; § 4 ARG
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Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert einen Küchenchef im konkreten Fall als leitenden Angestellten, der vom Geltungsbereich des Arbeitsruhegesetzes ausgenommen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 5 ARG; § 4 ARG
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