Zusammenfassung: Da Kunststoffstiefel nicht als Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs qualifiziert werden können, kann deren Fehlen nicht dem Zulassungsbesitzer angelastet werden.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 2 GGBG; Rn 110240 ADR
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Da Kunststoffstiefel nicht als Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs qualifiziert werden können, kann deren Fehlen nicht dem Zulassungsbesitzer angelastet werden.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 2 GGBG; Rn 110240 ADR
Schlagwörter:
