Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Preisauszeichnung bei vorverpackten bzw vorportionierten Sachgütern Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 PreisauszeichnungsG; § 15 Abs 2 PreisauszeichnungsG
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Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Preisauszeichnung bei vorverpackten bzw vorportionierten Sachgütern Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 PreisauszeichnungsG; § 15 Abs 2 PreisauszeichnungsG
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