Zusammenfassung: Die Normen des Güterbeförderungsrechts können nicht nur an Gewerbetreibende, sondern auch an die Fahrzeuglenker gerichtet sein. Die Bezeichnung des Verantwortlichen als " gewerbsmäßigen Beförderer von Gütern" bildet ein wesentliches Tatbestandselement des § 44aa Z 1 VStG.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 GütBefG; § 44a Z 1 VStG

