§ 15 Abs 3 AsylG; Art 2 MRK; Art 3 MRK
Die Behörde ist bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Prolongierung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zur Durchführung einer Non-Refoulement-Prüfung, nicht aber zur Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides verpflichtet.

