§ 103 Abs 2 KFG
Das Gebot der unverzüglichen Auskunftserteilung ist auch bei der Geltendmachung des Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG gegenüber dem bevollmächtigten Vertreter des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen.
§ 103 Abs 2 KFG
Das Gebot der unverzüglichen Auskunftserteilung ist auch bei der Geltendmachung des Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG gegenüber dem bevollmächtigten Vertreter des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen.
