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Ausgewählte Judikatur der Höchstgerichte - Kraftfahrrecht, Straßenverkehrsordnung

KraftfahrrechtZUV aktuell 2002, 28 - 29 Heft 1 v. 1.1.2002

§ 103 Abs 2 KFG

Das Gebot der unverzüglichen Auskunftserteilung ist auch bei der Geltendmachung des Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG gegenüber dem bevollmächtigten Vertreter des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen.

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