Zusammenfassung: Die amtswegige Richtigstellung eines Schreibfehlers ist nach dem Außerkrafttreten des zugrundeliegenden Bescheides nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 4 AVG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die amtswegige Richtigstellung eines Schreibfehlers ist nach dem Außerkrafttreten des zugrundeliegenden Bescheides nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 4 AVG
Schlagwörter:
