Zusammenfassung: Der Beamte ist zur hinreichenden Offenlegung oder Aushändigung seiner Dienstnummer verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 31 SPG; § 89 SPG
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Zusammenfassung: Der Beamte ist zur hinreichenden Offenlegung oder Aushändigung seiner Dienstnummer verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 31 SPG; § 89 SPG
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