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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Sicherheitspolizeigesetz

SicherheitsrechtZUV aktuell 2002, 32 Heft 1 v. 1.1.2002

Zusammenfassung: Der Beamte ist zur hinreichenden Offenlegung oder Aushändigung seiner Dienstnummer verpflichtet.

Rechtsgrundlagen: § 31 SPG; § 89 SPG

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