Zusammenfassung: Das Fehlen einer Ankerennung des Landeshauptmanns für die grenzüberschreitende Ausübung des Malergewerbes ist als Übertretung des § 368 Z 14 GewO zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 1 GewO; § 368 Z 14 GewO; § 1 Abs 4 Fall 2 GewO

