Zusammenfassung: Maßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverschmutzung infolge des Ölaustritts aus einem Heizöltank sind dem Betreiber der Heizöltankanlage und nicht dem Befüller des Tanks vorzuschreiben.
Rechtsgrundlagen: § 67c Abs 1 AVG; § 31 Abs 3 WRG; § 31 Abs 2 WRG

