Zusammenfassung: Bei kumulativer Geltendmachung eines Verfahrenshilfeantrags und einer unbegründeten Berufung hat die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags auf die Wirksamkeit der Berufung noch keinen Einfluss. Erst die Nichterfüllung des Auftrags zum Nachtrag der Begründung rechtfertigt die Zurückweisung der unbegründeten Berufung.
Rechtsgrundlagen: § 51 Abs 5 VStG; § 51a VStG; § 63 Abs 3 AVG

