Zusammenfassung: Auch wenn nur der Sattelanhänger das zulässige Höchstgewicht von 3.5 t überschreitet, gelangt das Überholverbot für Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht über 3.5 6 zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 52 lit a Z 4c StVO; § 2 Abs 1 KFG

