Zusammenfassung: Auch ein Wiederholungszeichen zum Anordnung "Überholen verboten" muss auf beiden Fahrbahnseiten angebracht werden, um Rechtswirksamkeit zu entfalten.
Rechtsgrundlagen: § 51 Abs 1 StVO; § 52 lit a Z 4 StVO; § 16 Abs 2 lit a StVO
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