Zusammenfassung: Auch Wirtschaftstreibende sind vor der zulässigen Fahrzeugabstellung im Halteverbot " ausgenommen Ladetätigkeit" zum vorangehenden Zusammensammeln kleiner Warenmengen in einer Ladezone verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 lit a StVO; § 62 Abs 3 StVO

