Zusammenfassung: Die Verbringung von Rindfleisch zur Vermeidung der Einschleppung von BSE obliegt dem Verantwortungsbereich der Fleischgroßhandelsfirma und nicht des Lenkers der Lieferfirma.
Rechtsgrundlagen: § 64 TierseuchenG; § 1 Abs 1 VStG
Schlagwörter:

