Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert im konkreten Fall eine veranstaltungsbedingt als Parkfläche verwendete Weise als Strasse mit öffentlichem Verkehr.
Rechtsgrundlagen: § 1 StVO; § 2 StVO; § 5 VStG
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Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert im konkreten Fall eine veranstaltungsbedingt als Parkfläche verwendete Weise als Strasse mit öffentlichem Verkehr.
Rechtsgrundlagen: § 1 StVO; § 2 StVO; § 5 VStG
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