Zusammenfassung: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, telefonisch Auskünfte bezüglich Geschäftsunterlagen an Prüforgane der Krankenkasse weiterzugeben bzw Geschäftsbücher an die Bediensteten der Versicherungsträger zu übersenden.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 ASVG

