Zusammenfassung: Die Behauptung, vom Hauptgesellschafter vom Personalwesen ausgeschlossen worden zu sein, entlastet einen handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht von dessen verwaltungsstrafrechtlicher Haftung für Verletzungen des AuslBG, weil er entweder dieser Ausschließung sofort entgegentreten oder aber seine Funktion niederlegen hätte müssen.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG; § 5 Abs 1 VStG; § 9 Abs 1 VStG

