§ 69 Abs 1 Z 1 AVG
Der VwGH konkretisiert, welche Kriterien die " Erschleichung eines Bescheids" iSd 69 Abs 1 Z 1 AVG indizieren und erläutert, dass objektiv unrichtige Angaben der Parteien im Fall der Missachtung der amtswegigen Ermittlungspflicht durch die Behörde nicht zwangsläufig die Annahme einer Bescheiderschleichung rechtfertigen.

