§ 49 AVG; § 33 Abs 2 VStG
Der Beschuldigte besitzt keinen Rechtsanspruch auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen . Ein Zeuge in der Rechtsposition des Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren ist zur Inanspruchnahme der Schutzbestimmung des § 33 Abs 2 VStG nicht legitimiert.

