Zusammenfassung: Der Vorwurf der rechtswidrigen Verwendung eines Probefahrtkennzeichens wegen Nichtvorliegens einer Probefahrt schließt den Tatvorwurf der Nichtmitführung eines Probeführerscheins aus.
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 1 KFG; § 45 Abs 4 KFG; § 102 Abs 5 lit c KFG

