Zusammenfassung: Für die unsachgemäße Montage der Lkw-Tafel kann der Güterkraftverkehrsunternehmer, nicht aber der Lkw-Fahrer zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 GütbefG; § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG
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Zusammenfassung: Für die unsachgemäße Montage der Lkw-Tafel kann der Güterkraftverkehrsunternehmer, nicht aber der Lkw-Fahrer zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 GütbefG; § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG
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