Zusammenfassung: Die Lagerung von Flüssiggasflaschen außerhalb des Standorts der Gastgewerbeausübung (in concreto: eines Grillstandes) ist als Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO; § 84 GewO; § 366 Abs 1 Z 3 Fall 2 GewO

