Zusammenfassung: Der UVS konkretisiert die Abgrenzungsmerkmale zwischen einer Baustelleneinrichtung und einer bewilligungspflichtigen Betriebsanlage.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO; § 84 GewO; § 366 Abs 1 Z 3 Fall 2 GewO; § 45 Abs 1 Z 1 VStG
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