Zusammenfassung: Die wiederholte Betätigung einer Luftdrucktrompete auf einer Wahlveranstaltung ist als störende und ungebührliche Lärmerregung zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 1 stmk LPOlG
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Zusammenfassung: Die wiederholte Betätigung einer Luftdrucktrompete auf einer Wahlveranstaltung ist als störende und ungebührliche Lärmerregung zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 1 stmk LPOlG
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