Zusammenfassung: Die Qualifikation einer Person als Aufsichtsperson iSd Tir JugendschutzG und die damit verbundene Haftungsbefreiung der Eltern setzt einen ausdrücklichen Auftrag voraus.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 3 lit b Z 2 Tir JugendschutzG
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