Zusammenfassung: Unter der Voraussetzung der objektiven Erfüllbarkeit entfaltet die Nichterfüllung des Abschussplanes strafrechtliche Folgen. Eine vertragliche Beschränkung der Jagdausübungsrechte bildet keinen Entschuldigungsgrund.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 oö JagdG; § 50 Abs 1 oö JagdG; § 5 Abs 1 VStG

