Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Bestimmung des geschätzten Auftragswerts im Fall der Festlegung des Richtwerts unter den Schwellenwert durch den Auftraggeber Stellung und erläutert, dass die mehrheitliche Überschreitung des Schwellenwerts in den Angeboten eine Neuausschreibung erfordert.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 oö VergG

