Zusammenfassung: Der Obmann eines Unfallshilfsdienst-Vereins ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Fahrzeugbeschriftungen " Rettungswagen" oder " Rettungsdienst" zu überprüfen.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 lit e Tir RettungsG; § 5 Tir RettungsG
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