Zusammenfassung: Bei Anhängigkeit einer Berufungs ist die Erstbehörde nicht legitimiert, ein bestätigendes Straferkenntnis in derselben Sache zu erlassen. Die Missachtung dieser Vorgabe hat die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses zur Folge und erfordert dessen amtswegige Behebung durch die Berufungsbehörde.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG; § 6 ZustG

