Zusammenfassung: Die Einfahrt in eine Vorrangstrasse und die Überquerung einer noch nicht vollständig geöffneten Schrankenanlage bei einer Eisenbahnkreuzung begründet eine Übertretung nach § 1 8 Abs 3 Eisenbahn-KreuzungsVO, aber keine Vorrangverletzung.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 4 StVO; § 19 Abs 7 StVO; § 52 lit c Z 23 StVO; § 18 Abs 3 Eisenbahn-KreuzungsVO

