Zusammenfassung: Die Nichtberücksichtigung mehrerer Rotlichtampeln bei der Ein- und Durchfahrt durch einen Tunnel ist als Begehung eines fortgesetzten Deliktes zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 5 StVO; § 22 VStG
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Zusammenfassung: Die Nichtberücksichtigung mehrerer Rotlichtampeln bei der Ein- und Durchfahrt durch einen Tunnel ist als Begehung eines fortgesetzten Deliktes zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 5 StVO; § 22 VStG
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