Zusammenfassung: Der abrupte Bremsvorgang des vorderen Fahrzeuglenkers rechtfertigt im konkreten Fall die wiederholte Betätigung der Hupe nicht, da keine Gefährdungssituation mehr vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 2 StVO
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Zusammenfassung: Der abrupte Bremsvorgang des vorderen Fahrzeuglenkers rechtfertigt im konkreten Fall die wiederholte Betätigung der Hupe nicht, da keine Gefährdungssituation mehr vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 2 StVO
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