Zusammenfassung: Das Vorliegen einer Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO setzt entsprechende Beweis- und Ermittlungsergebnisse voraus, die eine außergewöhnliche Gemütserregung des Fahrzeuglenkers indizieren.
Rechtsgrundlagen: § 58 Abs 1 StVO; § 45 Abs 2 AVG

