Zusammenfassung: Der UBAS qualifiziert im konkreten Fall den Personenkreis alleinstehender ukrainischer Frauen ohne familiären Hintergrund als " soziale Gruppe" iSd Art 1 GFK. Die Zugriffsmöglichkeit zu Medikamenten in Krankenhäusern, in denen der illegale Handel mit Narkotika üblich ist, stellt kein angeborenes oder unabänderliches Merkmal dar.
Rechtsgrundlagen: § 7 AsylG; Art 1 Abschn A Z 2 GFK

