Zusammenfassung: Die aufgrund eines Einspruchs des Berufungswerbers vorgenommene Berichtigung der falschen Tatortangabe in der Anzeige und der Anonymverfügung rechtfertigt keine Erhöhung der Strafe.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 2 VStG; § 49a VStG
Schlagwörter:

