Zusammenfassung: Die Nichtmitführung von ausreichendem Futtervorrat entfaltet bei Nichtüberschreitung der zulässigen Höchsttransportdauer bei Tiertransporten keine strafrechtlichen Folgen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 3 Z 4 lit b TGSt; Anh der RL 91/628/EWG

