Zusammenfassung: Der Umrechnungsschlüssel zwischen dem Blutalkoholgehalt und dem Alkoholgehalt der Atemluft beträgt 2:1. Ein abweichender Umrechnungsschlüssel in einem Privatgutachten ist irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der Umrechnungsschlüssel zwischen dem Blutalkoholgehalt und dem Alkoholgehalt der Atemluft beträgt 2:1. Ein abweichender Umrechnungsschlüssel in einem Privatgutachten ist irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO
Schlagwörter:
