Zusammenfassung: Die Verfolgung durch Mitglieder der Obboni-Sekte oder durch Menschenschmuggler kann nicht als religiös oder politisch motivierte Verfolgung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 6 AsylG; § 7 AsylG; Art 1 Abschn A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention

