Zusammenfassung: Die Sicherheitspflichten des Arbeitgebers gebieten es auch, dem Polier bei Beauftragung der Erstellung einer gewendelten Treppe Bewehrungspläne bereitzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 2 BauV
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Zusammenfassung: Die Sicherheitspflichten des Arbeitgebers gebieten es auch, dem Polier bei Beauftragung der Erstellung einer gewendelten Treppe Bewehrungspläne bereitzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 2 BauV
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