Zusammenfassung: Der Betrieb einer Betriebsanlage ohne Betriebsanlagengenehmigung und die Missachtung des Einstellungsbescheides stehen im Verhältnis der Konsumtion.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994; § 22 VStG
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