Zusammenfassung: Ein Beschuldigter besitzt bezüglich seiner Zeugenaussagen in einem anderen Verfahren kein Akteneinsichtsrecht.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 1 AVG
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Zusammenfassung: Ein Beschuldigter besitzt bezüglich seiner Zeugenaussagen in einem anderen Verfahren kein Akteneinsichtsrecht.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 1 AVG
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