Zusammenfassung: Das Kennzeichen des Hubschraubers muss beim Vorwurf der Durchführung konsensloser Außenlandungen und Außenstarts nicht angegeben werden.
Rechtsgrundlagen: § 9 LFG; § 169 Abs 1 Z 1 LFG; § 44a Z 1 VStG
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Zusammenfassung: Das Kennzeichen des Hubschraubers muss beim Vorwurf der Durchführung konsensloser Außenlandungen und Außenstarts nicht angegeben werden.
Rechtsgrundlagen: § 9 LFG; § 169 Abs 1 Z 1 LFG; § 44a Z 1 VStG
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