Zusammenfassung: Der sitz des Landesabgabenamtes ist als Tatort und Erfüllungsort der in § 40 Abs 1 slbg FremdenverkehrsG normierten Auskunftspflicht zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 Slbg FremdenverkehrsG; § 58 Abs 1 slbg FremdenverkehrsG
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