Zusammenfassung: Die Ausschreibung von nur 90% der Lieferung steht mit dem Prinzip der ungeteilten Vergabe in Widerspruch. Die Neuverhandlung von Preisen während eines aufrechten Lieferauftrages erfordert eine Neuausschreibung.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 BVergG 1997; § 29 Abs 2 BVergG 1997; § 51 Abs 1 BVergG 1997

