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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Gefahrgutbeförderungsgesetz

StrassenverkehrZUV aktuell 2001, 38 Heft 3 v. 1.9.2001

Zusammenfassung: Der Tatort des Unterlassungsdelikts der nicht erfolgten Übergabe der für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlichen Unterlagen liegt im Zweifel am Unternehmenssitz.

Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 GGSt; § 42 Abs 1 GGST; § 9 Abs VStG; § 27 Abs 1 VStG

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