Zusammenfassung: Der Tatort des Unterlassungsdelikts der nicht erfolgten Übergabe der für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlichen Unterlagen liegt im Zweifel am Unternehmenssitz.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 GGSt; § 42 Abs 1 GGST; § 9 Abs VStG; § 27 Abs 1 VStG

