Zusammenfassung: Die Anzeige der Verlegung des Hauptwohnsitzes nach den Bestimmungen des melde- und Hauptwohnsitzgesetzes bildet keinen tauglichen Ersatz für die diesbezügliche Anzeigepflicht gegenüber der Zulassungsstelle.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 KFG

