Zusammenfassung: Das Risiko des Nichteinlangens einer mittels e-mail übermittelten Berufung trägt der Absender, der das rechtzeitige Einlangen der Berufung überprüfen muss.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 AVG; § 63 Abs 5 AVG
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Zusammenfassung: Das Risiko des Nichteinlangens einer mittels e-mail übermittelten Berufung trägt der Absender, der das rechtzeitige Einlangen der Berufung überprüfen muss.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 AVG; § 63 Abs 5 AVG
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