Zusammenfassung: Die Anhaltung des Fahrzeugs ca 20 cm vor den Fußgängern auf einem Schutzweg kann nicht als Ermöglichung einer unbehinderten und ungefährdeten Straßenüberquerung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 StVO
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Zusammenfassung: Die Anhaltung des Fahrzeugs ca 20 cm vor den Fußgängern auf einem Schutzweg kann nicht als Ermöglichung einer unbehinderten und ungefährdeten Straßenüberquerung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 StVO
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